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Novelle zur Recyclingholzverordnung:
Was tun mit Holzabfällen?
Auch wenn der stofflichen und energetischen Nutzung von Holzabfällen aus abfallwirtschaftlicher Sicht Vorrang zu geben ist, erfordert der korrekte und rechtskonforme Umgang mit Holzabfällen die Beachtung abfallrechtlicher Rahmenbedingungen. Insbesondere sind dies Fragen des Zutreffens und Endens des Abfallbegriffs mit allen daraus resultierenden abfallrechtlichen Konsequenzen.
Wo beginnt bei Holz oder Biomasse eigentlich der Abfallbegriff? Neben Produktionsabfällen, die aus reinem Holz bestehen, sind vor allem auch am Anfallsort getrennt gesammelte Paletten hochwertige Holzabfälle, die für eine stoffliche oder energetische Nutzung bestens geeignet sind (Anmerkung: siehe Abbildung 1).
Eine weitere wesentliche Gruppe der in Frage kommenden Holzabfälle sind Abfälle aus dem Bau- und Abbruchbereich, Wurzelstöcke sowie Baum- und Strauchschnitt (Anmerkung: siehe Abbildung 2). Für letztgenannte wurde kürzlich seitens des Bundesministeriums für Nachhaltigkeit und Tourismus klargestellt, dass auf Basis geltender abfallrechtlicher Bestimmungen jedenfalls der Abfallbegriff zutrifft und somit auch abfallrechtliche Regelungen greifen. Auch wenn im Zusammenhang mit einer aktuell diskutierten möglichen Änderung der Definition des Begriffs des Abfallersterzeugers die Berücksichtigung der beabsichtigten Nutzung des Baum- und Strauchschnitts gegebenenfalls Erleichterungen hinsichtlich des Zutreffens des Abfallbegriffs mit sich bringen könnte, soll nachfolgend auch dieser Art des Holzabfalls Raum gegeben werden.
Mit dem Inkrafttreten der Novelle der Recyclingholzverordnung Anfang 2019 ergeben sich mit dem Erfordernis der Quellensortierung sowie dem Recyclinggebot einige wesentliche Neuerungen in Hinblick auf den korrekten Umgang mit Holzabfällen. Wichtig ist hier insbesondere im Fall von Abbrucharbeiten oder im Rahmen von Sammelstellen eine getrennte Erfassung von stofflich zu verwertenden, thermisch zu behandelndem sowie als gefährlich einzustufenden Holzabfällen vorzunehmen. Ein vom ÖWAV herausgegebener Sortierleitfaden für Holzabfälle bietet hierzu eine wertvolle Hilfestellung.
Abfallende … wo hört der Abfallbegriff auf?
Eine Möglichkeit des rechtskonformen Einsatzes von Holzabfällen im Rahmen einer Produktion oder als Biomassebrennstoff zum Beispiel in Biomassefeuerungsanlagen liegt in der Abfallendedeklaration für die betreffenden Holzabfälle. Sowohl die Recyclingholzverordnung als auch die Abfallverbrennungsverordnung bieten hier die Möglichkeit durch Beurteilungsnachweise auf Basis analytischer Untersuchungen und unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne analytische Untersuchungen das Abfallende zu erklären. Wesentlich ist hier, dass Holzabfälle, für die auf Basis der Abfallverbrennungsverordnung das Abfallende erklärt wurde, auch vom Recyclinggebot nach Recyclingholzverordnung ausgenommen sind. Nachfolgend soll die Abfallendedeklaration auf Basis der Abfallverbrennungsverordnung sowie deren Relevanz etwas detaillierter dargestellt werden.
Eine Nutzung abfallbasierter Biobrennstoffpotentiale ist in Anlagen ohne abfallrechtliche Betriebsgenehmigung, wie dies im Regelfall bei Biomasseanlagen zur Nah- und Fernwärmeversorgung im ländlichen Raum der Fall ist, nur möglich, wenn für diese sogenannten Ersatzbrennstoffe vorher das Abfallende erklärt wurde und für deren weitere Behandlung oder Nutzung daher die Einhaltung abfallrechtlicher Bestimmungen (Aufzeichnungs- und Meldepflichten, Beweissicherung hinsichtlich der Emissionen … ) nicht mehr erforderlich ist. Die rechtliche Basis für eine Abfallendedeklaration von energetisch zu nutzenden Abfällen bildet die Abfallverbrennungsverordnung (AVV, BGBl.I Nr.127/2013), die damit Wege einer rechtskonformen energetischen Nutzung dieser Biobrennstoffpotentiale im Gegensatz zur in der Vergangenheit und teils auch noch in der Gegenwart praktizierten nicht rechtskonformen Verwertung dieser Abfälle eröffnet. Diese Verordnung definiert abhängig von der Abfallherkunft und Abfallqualität unterschiedliche Möglichkeiten das Abfallende zu erklären. Während für rein mechanisch behandelte Holzabfälle, die am Anfallsort getrennt erfasst werden, (wie zum Beispiel Palettenholz, rein mechanisch behandeltem am Anfallsort getrennt erfassten Holzabfällen aus Abbrüchen oder im Rahmen einer Produktion anfallende Stäube oder Sägespäne) keine chemisch analytischen Nachweise für die Abfallendedeklaration erforderlich sind, wurde für Baum- und Strauchschnitt sowie Hackschnitzel aus Wurzelstöcken ein vereinfachtes Verfahren mit geringem chemisch-analytischen Aufwand – jedoch auf Basis von durch befugte Fachpersonen oder Fachanstalten durchzuführende Probenahmen – definiert. Dieses soll sicherstellen, dass es sich bei dem Brennstoff, für den das Abfallende erklärt wird, um einen qualitativ hochwertigen Brennstoff handelt. Für andere abfallbasierte Holzbrennstoffe, wo keines der vereinfachten Verfahren anwendbar ist, kann bei Einhaltung von Grenzwerten auf Basis der chemischen Analytik von Proben, die nach einem den Vorgaben entsprechenden Probenahmeplan genommen wurden, ebenfalls das Abfallende erklärt werden.
≥50 Kilowatt Leistung, ≤20 mg/m³ Staub
Der Abfallbesitzer (Industriebetrieb im Falle von Produktionsabfällen, Baufirma im Falle von Wurzelstöcken und Bau- und Abbruchholz beziehungsweise Kraftwerksbetreiber im Falle von Rechengut oder jeweils durch diese Abfallersterzeuger und Abfallbesitzer beauftragte Abfallbehandler, die diese Abfälle übernehmen) kann das Abfallende gegebenenfalls mit Unterstützung einer befugten Fachanstalt erklären. Er muss einmal pro Jahr (bis 10. April des Folgejahres) dem Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus die Art und Menge der Ersatzbrennstoffe sowie den Abnehmer und – sofern nach den Bestimmungen der Abfallverbrennungsverordnung erforderlich – auch Ergebnisse der externen Überwachung melden.
Wesentlich ist, dass jene Ersatzbrennstoffe, für die auf Basis der Abfallverbrennungsverordnung das Abfallende erklärt wurde, bestimmungsgemäß in Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von mindestens 50 Kilowatt beziehungsweise einem Staubgrenzwert von maximal 20 Milligramm pro Kubikmeter als Brennstoff verwendet werden. Sollten diese Kriterien der bestimmungsgemäßen Verwendung nicht eingehalten werden, tritt das Abfallende für den abfallbasierten Brennstoff nicht ein und der Abfallbesitzer würde in diesem Fall seine abfallrechtlich definierten Pflichten verletzen.
Fazit: Entscheidung bei Abfallbesitzer
Während abfallrechtliche Bestimmungen auch im Bereich von holzbasierten Materialien weitreichende Auswirkungen auf den Umgang und die rechtskonforme Verwertung von Holzabfällen haben, bieten sowohl die kürzlich novellierte Recyclingholzverordnung als auch die Abfallverbrennungsverordnung verschiedene Möglichkeiten der Abfallendedeklaration. Abhängig von Art und Herkunft der Holzabfälle sind unterschiedliche Wege zu beschreiten um die Holzabfälle als Recyclingholzprodukt oder Ersatzbrennstoffprodukt rechtskonform einer Verwertung zuzuführen. Trotz dem in der Recyclingholzverordnung festgelegtem Recyclinggebot liegt im Fall einer Abfallendedeklaration die Entscheidung ob Holzabfälle stofflich oder energetisch genutzt werden sollen in der Hand des Abfallbesitzers.
INFO-Tipp
Auslaufen der EEG-Vergütung und Novelle der Altholzverordnung
Der deutsche Altholzmarkt steht aktuell vor großer Verunsicherung. Hauptsächlich verantwortlich dafür sind politische und rechtliche Einflüsse wie beispielsweise die Novellierung der Altholzverordnung, die dem Auslaufen der Fördermaßnahmen bis 2021 Rechnung tragen soll – konkrete Auswirkungen der Novellierung sind jedoch noch unklar. Zwischen 2020 und 2026 fallen zeitversetzt Altholzkraftwerke aus der Förderung heraus, was zu neuen Konkurrenzsituationen führt. Sollte sich, wie im Sommer 2018, in diesem sowie den kommenden Jahren wieder eine anhaltende Trockenphase mit bundesweit hohen Temperaturen einstellen, wird sich die Marktsituation hinsichtlich der knappen Verwertungskapazitäten, aber auch in Anbetracht der Staubproblematik und der erhöhten Transportkosten, weiter zuspitzen.
Akteure im Altholzmarkt stehen aktuell vor den Fragen, wie sich die Novelle der Altholzverordnung auf Markt und Wettbewerb auswirkt, welche Optionen sich den Verwertungsanlagen nach Auslaufen der EEG-Vergütung bieten und wie diese Entwicklungen das Import- und Exportgeschäft beeinflussen. Der Zubau zusätzlicher Verbrennungskapazitäten in Osteuropa sowie neue Holzwerkstoffproduktionsstandorte werden maßgeblich Einfluss auf den Altholzmarkt nehmen. Auch technologische Neuerungen, wie beispielsweise der Einsatz von künstlicher Intelligenz bei der Altholzsortierung, können den Markt zukünftig verändern.
trend:research, Institut für Trend- und Marktforschung, arbeitet aktuell an der zweiten Auflage der Potenzialstudie zum Markt für Altholz in Deutschland bis 2030. Die Studie liefert einen umfassenden Überblick über die Entwicklungen und Trends bei der Altholzverwertung in Deutschland. Dabei werden die aktuelle Marktsituation und die zukünftigen Entwicklungen bis 2030 dargestellt. Die Auswirkungen der Novellierung der Altholzverordnung werden in entsprechenden Szenarien abgebildet. Informationen auf trendresearch.de
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